Daniel-Dorn-Stiftung.de

Satzung
Der Daniel-Dorn-Stiftung

 

§ 1
Name, Rechtsstellung, Sitz

 

Die Stiftung führt den Namen „Daniel Dorn-Stiftung“.

 

Sie ist eine öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Passau.

 

§ 2
Stiftungszweck

 

  1. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung von Behinderten und von Institutionen, die Behinderte betreuen.
  1. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

 

  1. Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftung oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern.

 

§ 3
Einschränkungen

 

  1. 1Die Stiftung ist selbstlos tätig. 2Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
  1. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

 

 

 

 

§ 4
Stiftungsvermögen

 

  1. 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. 2Es ergibt sich aus der Anlage; diese ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.
  1. 1Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. 2Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

 

 

§ 5
Stiftungsmittel

 

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
  1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
  2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

 

Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  1. 1Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu könne, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen  bestehen. 2Der Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Wertehaltung zugeführt werden.

 

 

§ 6
Stiftungsorgane

 

  1. Organe der Stiftung sind:
  1. der Stiftungsvorstand,
  2. der Stiftungsrat.

 

  1. 1Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. 2Anfallende Auslagen werden ersetzt. 3Für den Sach- und Zeitaufwand des Stiftungsvorstands kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

 

§ 7
Stiftungsvorstand

 

1Zu Lebzeiten des Stifters Hans Dorn jun. Ist dieser alleiniger Stiftungsvorstand. 2Nach dem Ableben von Herrn Hans Dorn jun. wird der Stiftungsvorstand vom Stiftungsrat auf die Dauer von 5 Jahren bestellt; entsprechendes gilt, wenn der Stifter Hans Dorn jun. zu Lebzeiten sein Amt als Stiftungsvorstand aufgibt oder verliert. Die Wahl eines Mitglieds des Stiftungsrats zum Stiftungsvorstand ist zulässig. 3Wiederbestellung ist zulässig.

 

§ 8
Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands

 

  1. 1Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Er hat die Stellung eines gesetztlichen Vertreters.
  2. 1Der Stiftungsvorstand ist befugt, an Stelle des Stiftungsrats dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. 2Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
  3. 1Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung. 2Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. 3Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere
  1. Die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags der Stiftung,
  2. die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,
  3. die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie der Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen (§ 9 Abs. 1 Satz 2).

 

  1. Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstands gelten die Bestimmungen des § 12 dieser Satzung entsprechend.
  2. Von den Beschränkungen des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayStG ist der Stiftungsvorstand in Anwendung von Art. 22 Abs. 2 BayStG befreit.

 

§ 9
Geschäftsführung, Geschäftsjahr

 

  1. 1Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. 2Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen.
  1. 1Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Stelle prüfen zu lassen. 2Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung seiner Erträge und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.

 

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 10
Stiftungsrat

 

  1. 1Der Stiftungsrat besteht aus 3 Mitgliedern. Ihm gehören an
  1. der Stifter Hans Dorn jun. auf Lebzeiten als Stiftungsratsvorsitzender,
  2. zwei weitere Personen, die von Herrn Hans Dorn jun. auf die Dauer von 5 Jahren bestellt werden;

2bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. 3Wiederbestellung ist zulässig. 4Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds – auf Ersuchen des Stiftungsrats – im Amt.

  1. Zu Lebzeiten von Herrn Hans Dorn jun. bestellt dieser die Mitglieder des Stiftungsrates alleine. Nach dem Ableben des Stifters werden alle 3 Mitglieder des Stiftungsrates vom Stiftungsrat selbst auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß, wenn Herr Hans Dorn jun. von den vorstehend beschriebenen Rechten zu Lebzeiten keinen Gebrauch machen will oder kann. Wiederbestellung ist jeweils zulässig.

 

  1. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

 

§ 11
Aufgaben des Stiftungsrats

 

  1. 1Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. 2Er beschließt insbesondere über:
  1. den Haushaltsvoranschlag, vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1,
  2. die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen, vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2,
  3. die Jahres- und Vermögensrechnung, vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3,
  4. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vlg. § ) Abs. 2,
  5. die Berufung des Stiftungsvorstandes nach Ausscheiden des Stifters Hans Dorn jun.,
  6. die Entlassung des Stiftungsvorstands,
  7. Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.
  8. Der Vorsitzende des Stiftungsrates, sofern dieser mit dem Stiftungsvorsitzenden identisch ist, der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsrats, vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften der Stiftung mit dem Stiftungsvorstand.

 

 

§ 12
Geschäftsgang des Stiftungsrats

 

  1. 1Der Stiftungsrat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zu einer Sitzung einberufen. 2Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn der Stiftungsvorstand dies verlangt. Sofern der Stiftungsvorstand nicht zugleich Mitglied des Stiftungsrates ist, kann er mit beratender Funktion an der Sitzung des Stiftungsrats teilnehmen, auf Verlangen des Stiftungsrats ist er dazu verpflichtet.
  1. 1Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens 2 Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. 2Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruchs erhebt.

 

  1. 1Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 13 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  1. 1Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; die Schriftform gilt auch durch Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. 2Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 13 dieser Satzung.

 

  1. 1Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 2Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 13
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

 

  1. 1Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. 2Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. 3Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahmen vorzulegen.
  1. 1Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. 2Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

  1. 1Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von 2 Mitgliedern des Stiftungsrats, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats. 2Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§ 15) wirksam.

 

§ 14
Vermögensanfall

 

1Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen demjenigen Vermögensträger an, den die Regierung von Niederbayern als Stiftungsaufsichtsbehörde bestimmt. 2Der Destinatär hat es dann unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

 

§ 15
Stiftungsaufsicht

 

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung der Regierung von Niederbayern.
Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 16
Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Niederbayern in Kraft.

 

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